4.3.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Gutachten vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind, woran die – dem Gutachten widersprechenden – Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen (vgl. Berufung vom 5. September 2022, N. 20; UA act. 229, Fragen 92 ff.) und sich aufgrund der übrigen Beweismittel keine ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellungen aufdrängen.