290, Frage 23). H._____ konnte nicht angeben, aus welchen Gründen die Fenster gewackelt haben (UA act. 291, Frage 50). 4.2.6. Vorab ist festzuhalten, dass H._____ und AA._____ nach vorgängiger Rechtsbelehrung als Zeugen einvernommen wurden und glaubwürdig erscheinen, zumal kein Motiv für eine Falschaussage erkennbar ist und beide Zeugen Erinnerungslücken, Nichtwissen und/oder Unsicherheiten anlässlich ihrer Befragung offenlegten.