beim Drehen des Flügelbocks hinunterstürzten (UA act. 48; UA act. 50; UA act. 71, Frage 7). Zum Zeitpunkt, als der Flügelbock kippte, lag mindestens eine Gurte nicht oder nicht mehr in den Führungshaken des Flügelbocks (UA act. 48; UA act. 55), ansonsten der Flügelbock nicht hätte kippen können (UA act. 55). Der Baustellenkran war technisch in Ordnung und geprüft (UA act. 48).