_ AG als Kranführer arbeitete, hievte einen Flügelbock (mit acht durch Schrumpffolie fixierten Fenstern mit einem Gesamtgewicht von ca. 687 kg [UA act. 55; UA act. 85]) mittels Kran über die Gebäude "Haus A" und "Haus B" hinweg auf die Rückseite des "Hauses B", wo er den Flügelbock auf einem Vorplatz abstellen sollte (UA act. 55; UA act. 59; "452_Baustelleninstallation1", in: UA act. 10). Die Fenster waren korrekt auf dem Flügelbock fixiert (UA act. 48; UA act. 90, Frage 4). Der Flügelbock wurde zuvor auf dem Lastwagen des Fensterherstellers I._____ AG vom Chauffeur AD._____ und dem Beschuldigten (als Chefmonteur der Fenstermontagefirma E.___