Wenn entsprechende Hinweise unterbleiben und sich der Zeuge nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, so ist die Einvernahme nicht verwertbar. Zum Zeitpunkt der Einvernahme des Privatklägers am 8. April 2019 stand noch nicht fest, dass der Bruder des Privatklägers als Verfahrenspartei und somit auch als beschuldigte Person fungieren wird (vgl. 2.4.2.1. hiervor), womit eine entsprechende Belehrung nicht erfolgen musste (vgl. vorinstanzliches -9- Urteil, E. 4.4.). Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht (nachträglich) auf sein Zeugnisaussageverweigerungsrecht berufen hat.