3.2.2.3. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Privatklägers anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2019 (UA act. 220 ff.) wird in Art. 177 Abs. 3 StPO festgehalten, dass die einvernehmende Person den Zeugen auf seine Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam macht, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Wenn entsprechende Hinweise unterbleiben und sich der Zeuge nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, so ist die Einvernahme nicht verwertbar.