3.2.2.2. Nachdem es der - seit dem 21. Oktober 2019 anwaltlich vertretene (UA act. 355) - Beschuldigte im gesamten bisherigen Verfahren unterlassen hat, eine Konfrontationseinvernahme mit den Belastungszeugen zu beantragten und auch im Rahmen des Berufungsverfahrens keine entsprechenden Anträge stellt, kann sein Verhalten einzig als (stillschweigender) Verzicht auf eine Konfrontation mit den Belastungszeugen verstanden werden, womit diesbezüglich keine Verletzung seiner Verfahrensrechte vorliegt.