Das gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren zustehende Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann, setzt die Parteistellung als beschuldigte Person voraus und gilt ausschliesslich bei der Einvernahme der beschuldigten Person (BGE 148 IV 146 E. 1.3).