3.2.2. 3.2.2.1. Soweit der Beschuldigte einwendet, er sei nicht zu den Befragungen der Zeugen (AA._____, G._____, H._____) und des Privatklägers eingeladen worden, womit seine Teilnahmerechte verletzt worden seien, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die formelle Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten mit staatsanwaltschaftlicher Vorladung vom 1. Oktober 2019 erfolgte (UA act. 237). Zum Zeitpunkt der Befragungen der Zeugen und des Privatklägers war das Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch nicht eröffnet und er war entsprechend noch nicht Verfahrenspartei. Das gemäss Art.