Im Weiteren durfte die Assistenz-Staatsanwältin O._____ mit der Durchführung von Einvernahmen betraut werden (§ 27 Abs. 1 EG StPO), zumal nicht ersichtlich ist, dass eine Schlusseinvernahme durchgeführt worden wäre (vgl. § 27 Abs. 3 EG StPO). Im Übrigen ist der Einwand des Privatklägers als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, zumal er diesen Einwand erstmals anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung vorbringt, obschon er (bzw. seine Rechtsvertreterin) bei den entsprechenden durch Assistenz-Staatsanwältin O._____ durchgeführten Einvernahmen anwesend war (UA act. 220 ff.;