2.3. Die Berufung des Privatklägers richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB sowie gegen die Abweisung seiner Zivilforderung (Dispositivziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils). Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die Einziehung und Vernichtung der Plastikfolie (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils) und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers (Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils).