Er hätte dem Privatkläger zeigen müssen, wie die Flügelböcke mit den Fenstern der I._____ AG richtig angeschlagen würden. Insbesondere hätte er den Privatkläger darauf hinweisen müssen, dass beide Gurten stets in den Führungshaken eingehängt sein müssten, damit der Flügelbock nicht kippe, wenn er mit dem Kran angehoben werde. Indem der Beschuldigte -7- diese Instruktion ungenügend vorgenommen habe, habe er seine Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber verletzt. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mangels Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen frei.