1. Der Beschuldigte C._____ sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 165'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem schädigenden Ereignis am 3. Juli 2018 zu bezahlen. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger eine Entschädigung für das aufgelaufene Anwaltshonorar in Höhe von CHF 30'500.50 (inkl. MWSt) zu bezahlen.