5. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Zivil- und Strafklägers, lic. iur. Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 2'096.60 (inkl. Auslagen von Fr. 56.70 und MWST von Fr. 149.90) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Von einer Rückforderung der Kosten vom Zivil- und Strafkläger wird gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG abgesehen.