1. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 165'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem schädigenden Ereignis am 3. Juli 2018 zu bezahlen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger eine Entschädigung für das aufgelaufene Anwaltshonorar in Höhe von CHF 30'500.50 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 3. Die restlichen Zivilforderungen, insbesondere bezüglich des Schadenersatzanspruchs, seien auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten."