Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen [SR 832.312.15]). Gemäss Art. 7 derselben Bestimmung ist dafür verantwortlich, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, auch derjenige, der sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt.