82 Abs. 1 UVG). Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV [SR 832.30]) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und -3-