Als Geschäftsführer der E._____ GmbH sowie Vorgesetzter von A._____ kam dem Beschuldigten eine Garantenstellung zu, wobei er als Garant dafür verantwortlich war, die gesetzlichen Richtlinien zu erfüllen und den Arbeitnehmern gegenüber die nötige Fürsorge entgegenzubringen und dadurch die Rechtsgüter des Geschädigten zu schützen. Insbesondere war er von Gesetzes wegen verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR; Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 82 Abs. 1 UVG).