Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.186 (ST.2021.208; StA.2018.4482) Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1991, von der Türkei, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […] Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 26. Oktober 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden folgende Anklageschrift: "Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat fahrlässig, durch pflichtwidriges Untätigbleiben, einen Menschen am Körper schwer geschädigt. Am 03.07.2018 war der Beschuldigte als Geschäftsführer der E._____ GmbH und Vorgesetzter von A._____ und G._____ sowie dem Schnuppermitarbeiter H._____, auf der Baustelle in [Ortschaft], um dort die von der I._____ AG gelieferten Fenster zu montieren. Bereits am Vormittag des 03.07.2018 luden der Beschuldigte und seine Mitarbeiter Fenster der I._____ AG ab und montierten diese auf der Baustelle. Nach der Mittagspause, um ca. 13:15 Uhr befestigte der Beschuldigte zusammen mit dem Transporteur der Fenster, AD._____, eine weitere Ladung von Fenstern am Kran und liess diese durch J._____ (separate Anklage), Kranführer der K._____ AG, auf die andere Seite der Baustelle hieven, wo A._____, im Auftrag des Beschuldigten, die Fenster entgegennehmen sollte. A._____ hatte H._____ neben sich, der nach dem Absetzen der Fenster helfen sollte, die Fenster an den richtigen Ort zu bringen, damit sie dort montiert werden können. Der Kranführer, J._____, befand sich in der Folge am 03.07.2018 um ca. 13:21 Uhr auf der ersten Etage des Baugerüsts und manövrierte von da den Flügelbock mit den Fenstern zur vorgesehenen Abladestelle, die sich ca. 3 Meter unterhalb von ihm, in Sichtweite, auf einem grob planierten Grund befand. A._____ stand bei der Abladestelle zusammen mit H._____ und unterstützte J._____ beim Absetzen des Flügelbocks als Einweiser. J._____ stellte sodann den Flügelbock mit den Fenstern bei der Abladestelle ab. Weil dieser keinen sicheren Stand hatte und zu kippen drohte, wiesen A._____ und H._____ J._____ verbal und mit Zeichengabe an, den Flügelbock nochmals anzuheben, was J._____ unverzüglich tat. Dadurch wurde A._____ zum Anschläger. Beim erneuten Anheben drehte sich der Flügelbock, wodurch die darauf befindlichen acht Fenster (77.3 cm x 225.4 cm; Gesamtgewicht von ca. 687 kg) vom Flügelbock rutschten und auf den Boden sowie teilweise auf Çelebi A._____, fielen. A._____, v.d. Rechtsanwältin lic. iur. Brigitta Brunner, […], wurde durch die auf ihn fallenden Fenster schwer verletzt und erlitt eine Querschnittlähmung. Die nachfolgenden Ermittlungen ergaben, dass der Flügelbock mit den Fenstern kippte, weil eines oder beide Hebebänder beim Flügelbock aus der dafür vorgesehenen Hakenvorrichtung gerutscht waren, nachdem der Flügelbock durch J._____ kurz aufgesetzt und folglich wieder angehoben wurde. Als Geschäftsführer der E._____ GmbH sowie Vorgesetzter von A._____ kam dem Beschuldigten eine Garantenstellung zu, wobei er als Garant dafür verantwortlich war, die gesetzlichen Richtlinien zu erfüllen und den Arbeitnehmern gegenüber die nötige Fürsorge entgegenzubringen und dadurch die Rechtsgüter des Geschädigten zu schützen. Insbesondere war er von Gesetzes wegen verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR; Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 82 Abs. 1 UVG). Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV [SR 832.30]) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und -3- Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen [SR 832.312.15]). Gemäss Art. 7 derselben Bestimmung ist dafür verantwortlich, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, auch derjenige, der sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt. Demnach war der Beschuldigte als Geschäftsführer der E._____ GmbH und Vorgesetzter von A._____ für dessen Instruktion im korrekten und sicheren Anschlagen von Lasten verantwortlich. Die erforderlichen spezifischen Kenntnisse hatte er in den Schulungen bei der I._____ AG erworben. Er hätte A._____ zeigen müssen, wie die Flügelböcke mit den Fenstern der I._____ AG richtig angeschlagen werden. Insbesondere hätte er A._____ darauf hinweisen müssen, dass beide Gurten stets in den Führungshaken eingehängt sein müssen, damit der Flügelbock nicht kippt, wenn er mit dem Kran angehoben wird. Indem der Beschuldigte diese Instruktionen ungenügend gemacht hat, hat er seine Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber verletzt. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Verletzung von A._____ herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Der Unfall von A._____ ist damit darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen hat. Hätte der Beschuldigte A._____ genügend bzgl. Einweisen und Anschlagen von Lasten – insbesondere von Flügelböcken zum Transport von Fenstern – geschult oder hätte er ihn dabei angemessen überwacht, wäre der Flügelbock mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gekippt und hätte somit A._____ nicht verletzen können. Dem Beschuldigten war als ausgebildetem und erfahrenem Fenstermonteur bewusst, welche Gefahren mit dem Umgang von schweren Lasten drohen. Somit war es für den Beschuldigten vorhersehbar, dass eine nicht genügend geschulte Person, einerseits eine schwere Last nicht korrekt entgegennehmen und andererseits – bei auftauchenden Problemen – nicht angemessen reagieren würde, was folglich zu einem schweren Unfall führen kann, wie vorliegend eingetreten. Der Privatkläger macht eine Entschädigung im Umfang von CHF 15'777.75 und eine Genugtuung im Umfang von CHF 165'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 03.07.2018 geltend. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wurden der Privatkläger, der Mitbeschuldigte J._____ (obergerichtliches Verfahren SST.2022.185) sowie der Beschuldigte befragt. 2.2. Der Privatkläger stellte folgende Anträge: "Strafpunkt: 1. Es sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. -4- Zivilpunkt: 1. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 165'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem schädigenden Ereignis am 3. Juli 2018 zu bezahlen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger eine Entschädigung für das aufgelaufene Anwaltshonorar in Höhe von CHF 30'500.50 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 3. Die restlichen Zivilforderungen, insbesondere bezüglich des Schadenersatzanspruchs, seien auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten." 2.3. Der Beschuldigte liess folgende Anträge stellen: "1. Es sei mein Mandant von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei auf die Zivilforderung nicht einzutreten; 3. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei mein Mandant in der Höhe seiner Anwaltskosten von CHF 15'700.70 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu entschädigen." 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte am 21. Juni 2022 das folgende Urteil: "1. Der Beschuldigte C._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die beschlagnahmte Plastikfolie wird eingezogen und vernichtet. 3. 3.1. Der Antrag des Zivil- und Strafklägers A._____ auf Zusprechung einer Entschädigung für aufgelaufene Anwaltskosten wird abgewiesen (Art. 433 StPO). 3.2. Im Übrigen wird die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). -5- 4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 5. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Zivil- und Strafklägers, lic. iur. Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 2'096.60 (inkl. Auslagen von Fr. 56.70 und MWST von Fr. 149.90) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Von einer Rückforderung der Kosten vom Zivil- und Strafkläger wird gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG abgesehen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 11'478.80 (inkl. Auslagen von Fr. 978.10 und MWST von Fr. 820.70) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft vorzunehmen." 3. 3.1. Gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 21. Juni 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 15. August 2022 zugestellt. 3.2. Mit (begründeter) Berufungserklärung vom 5. September 2022 stellte der Privatkläger die folgenden Anträge: "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 21. Juni 2022 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: 1. Der Beschuldigte C._____ sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 165'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem schädigenden Ereignis am 3. Juli 2018 zu bezahlen. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger eine Entschädigung für das aufgelaufene Anwaltshonorar in Höhe von CHF 30'500.50 (inkl. MWSt) zu bezahlen. 4. Die restlichen Zivilforderungen, insbesondere bezüglich des Schadenersatzanspruchs, seien auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. -6- Begehren um unentgeltliche Rechtspflege: Dem Zivil- und Strafkläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 3.3. Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht gewährt. 3.4. Mit Schreiben vom 13. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschluss- berufung zu erklären. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 10. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung des Privatklägers unter Kostenfolgen. 3.6. Am 18. Dezember 2023 fand die Berufungsverhandlung vor Obergericht mit Befragung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten J._____ statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Dem Privatkläger wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. September 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, womit sich der diesbezügliche Antrag des Privatklägers als gegenstandslos erweist (vgl. Berufung vom 5. September 2022, Verfahrensantrag). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vom 26. Oktober 2021 zusammengefasst vor, dass er als Geschäftsführer der E._____ GmbH und Vorgesetzter des Privatklägers für dessen Instruktion im korrekten und sicheren Anschlagen von Lasten verantwortlich gewesen sei. Der Beschuldigte habe die erforderlichen spezifischen Kenntnisse in den Schulungen bei der I._____ AG erworben. Er hätte dem Privatkläger zeigen müssen, wie die Flügelböcke mit den Fenstern der I._____ AG richtig angeschlagen würden. Insbesondere hätte er den Privatkläger darauf hinweisen müssen, dass beide Gurten stets in den Führungshaken eingehängt sein müssten, damit der Flügelbock nicht kippe, wenn er mit dem Kran angehoben werde. Indem der Beschuldigte -7- diese Instruktion ungenügend vorgenommen habe, habe er seine Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber verletzt. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mangels Sorgfaltspflicht- verletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen frei. 2.3. Die Berufung des Privatklägers richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB sowie gegen die Abweisung seiner Zivilforderung (Dispositivziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils). Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die Einziehung und Vernichtung der Plastikfolie (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils) und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers (Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils). 3. 3.1. Soweit der Privatkläger vor Obergericht als Subeventualantrag eine Wiederholung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen beantragt (vgl. Plädoyer Privatkläger, S. 9 f.), da diese (insb. die Ein- vernahmen) durch Assistenz-Staatsanwältin O._____ und damit in Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften erfolgt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Wichtige Beweiserhebungen wie bspw. die Erteilung des Gutachterauftrags (UA act. 73) wurden im vorliegenden Fall durch den zuständigen Staatsanwalt P._____ vorgenommen (§ 27 Abs. 3 EG StPO). Im Weiteren durfte die Assistenz-Staatsanwältin O._____ mit der Durchführung von Einvernahmen betraut werden (§ 27 Abs. 1 EG StPO), zumal nicht ersichtlich ist, dass eine Schlusseinvernahme durchgeführt worden wäre (vgl. § 27 Abs. 3 EG StPO). Im Übrigen ist der Einwand des Privatklägers als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, zumal er diesen Einwand erstmals anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung vorbringt, obschon er (bzw. seine Rechtsvertreterin) bei den entsprechenden durch Assistenz-Staatsanwältin O._____ durchgeführten Einvernahmen anwesend war (UA act. 220 ff.; UA act. 241 ff.; UA act. 265 ff.; UA act. 275 ff; UA act. 287 ff.), die Befragung durch die Assistenz- Staatsanwältin aber zum damaligen Zeitpunkt und auch im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise beanstandete. -8- 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte macht die Unverwertbarkeit verschiedener Einver- nahmen geltend (Berufungsantwort, S. 2; GA act. 69 f.). Die Rügen sind aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln. 3.2.2. 3.2.2.1. Soweit der Beschuldigte einwendet, er sei nicht zu den Befragungen der Zeugen (AA._____, G._____, H._____) und des Privatklägers eingeladen worden, womit seine Teilnahmerechte verletzt worden seien, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die formelle Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten mit staatsanwaltschaftlicher Vorladung vom 1. Oktober 2019 erfolgte (UA act. 237). Zum Zeitpunkt der Befragungen der Zeugen und des Privatklägers war das Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch nicht eröffnet und er war entsprechend noch nicht Verfahrenspartei. Das gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren zustehende Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann, setzt die Parteistellung als beschuldigte Person voraus und gilt ausschliesslich bei der Einvernahme der beschuldigten Person (BGE 148 IV 146 E. 1.3). 3.2.2.2. Nachdem es der - seit dem 21. Oktober 2019 anwaltlich vertretene (UA act. 355) - Beschuldigte im gesamten bisherigen Verfahren unterlassen hat, eine Konfrontationseinvernahme mit den Belastungs- zeugen zu beantragten und auch im Rahmen des Berufungsverfahrens keine entsprechenden Anträge stellt, kann sein Verhalten einzig als (stillschweigender) Verzicht auf eine Konfrontation mit den Belastungs- zeugen verstanden werden, womit diesbezüglich keine Verletzung seiner Verfahrensrechte vorliegt. 3.2.2.3. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf das Zeugnisver- weigerungsrecht des Privatklägers anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2019 (UA act. 220 ff.) wird in Art. 177 Abs. 3 StPO festgehalten, dass die einvernehmende Person den Zeugen auf seine Zeugnisver- weigerungsrechte aufmerksam macht, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Wenn entsprechende Hinweise unterbleiben und sich der Zeuge nachträglich auf sein Zeugnisver- weigerungsrecht beruft, so ist die Einvernahme nicht verwertbar. Zum Zeitpunkt der Einvernahme des Privatklägers am 8. April 2019 stand noch nicht fest, dass der Bruder des Privatklägers als Verfahrenspartei und somit auch als beschuldigte Person fungieren wird (vgl. 2.4.2.1. hiervor), womit eine entsprechende Belehrung nicht erfolgen musste (vgl. vorinstanzliches -9- Urteil, E. 4.4.). Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht (nachträglich) auf sein Zeugnisaussageverweigerungsrecht berufen hat. 3.2.3. Zusammenfassend wurden die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt und es kann vollumfänglich auf die erfolgten Befragungen der Zeugen und des Privatklägers abgestellt werden. 4. 4.1. Folgender Sachverhalt ist erstellt und unbestritten: Am 3. Juli 2018 kurz nach 13:00 Uhr ereignete sich auf einer Baustelle in [Ortschaft] ein Arbeitsunfall (UA act. 53 ff.), wodurch der Privatkläger u.a. eine Querschnittlähmung erlitt (GA OGer act. 67 f.). Der Mitbeschuldigte J._____, welcher zum Unfallzeitpunkt im Besitz eines gültigen Kranführerausweises Kat. B war (UA act. 54; Bild "IMG_2449.JPG", auf: CD "Fotos von Unfalltag 3.7.2018" nach UA act. 211) und für die K._____ AG als Kranführer arbeitete, hievte einen Flügelbock (mit acht durch Schrumpffolie fixierten Fenstern mit einem Gesamtgewicht von ca. 687 kg [UA act. 55; UA act. 85]) mittels Kran über die Gebäude "Haus A" und "Haus B" hinweg auf die Rückseite des "Hauses B", wo er den Flügelbock auf einem Vorplatz abstellen sollte (UA act. 55; UA act. 59; "452_Baustelleninstallation1", in: UA act. 10). Die Fenster waren korrekt auf dem Flügelbock fixiert (UA act. 48; UA act. 90, Frage 4). Der Flügelbock wurde zuvor auf dem Lastwagen des Fensterherstellers I._____ AG vom Chauffeur AD._____ und dem Beschuldigten (als Chefmonteur der Fenstermontagefirma E._____ GmbH und Vorgesetzter des Privatklägers) angeschlagen (UA act. 222, Fragen 23 ff.; UA act. 244, Frage 27) und in der Folge durch J._____ mit dem Kran an die Abladestelle transportiert, wo der Privatkläger, als Mitarbeiter der E._____ GmbH (UA act. 40), den Flügelbock zusammen mit dem Schnupperarbeiter der E._____ GmbH H._____ hätte entgegennehmen und entladen sollen (UA act. 290, Fragen 24). Auf der Baustelle befand sich ferner der Hilfsarbeiter der E._____ GmbH G._____ (UA act. 225, Frage 52; UA act. 277, Fragen 18 ff.). J._____ befand sich während des Transportvorgangs mit AA._____, einem Polier der K._____ AG, auf einem Baugerüst (UA act. 266, Frage 13; UA act. 267, Fragen 28 und 32; UA act. 272). Während des Abladevorgangs des Flügelbocks intervenierten der Privatkläger und der bei ihm stehende H._____ bei J._____, worauf dieser den Flügelbock wieder anhob (UA act. 289, Frage 20; Berufung vom 5. September 2022, N. 15). Daraufhin drehte sich der Flügelbock und kippte, woraufhin die auf dem Flügelbock befestigten Fenster hinunterstürzten und (teilweise) den Privatkläger am Rücken trafen (UA act. 48 ff.; UA act. 53). Die obere Schrumpffolie war nicht gerissen, womit die Fenster nicht seitlich abrutschten, sondern erst - 10 - beim Drehen des Flügelbocks hinunterstürzten (UA act. 48; UA act. 50; UA act. 71, Frage 7). Zum Zeitpunkt, als der Flügelbock kippte, lag mindestens eine Gurte nicht oder nicht mehr in den Führungshaken des Flügelbocks (UA act. 48; UA act. 55), ansonsten der Flügelbock nicht hätte kippen können (UA act. 55). Der Baustellenkran war technisch in Ordnung und geprüft (UA act. 48). 4.2. 4.2.1. Gemäss Anklage sei der Flügelbock mit den Fenstern gekippt, nachdem der Flügelbock durch J._____ kurz aufgesetzt und dann wieder angehoben worden sei. Dies habe dazu geführt, dass ein oder beide Hebebänder beim Flügelbock aus der dafür vorgesehenen Hebevorrichtung gerutscht seien. In tatsächlicher Hinsicht umstritten und zu prüfen ist als erstes, ob der Flügelbock durch J._____ bei der Abladestelle auf dem Boden abgesetzt und wieder angehoben wurde. 4.2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nicht erwiesen sei, dass der Flügelbock zwischenzeitlich am Boden abgesetzt worden sei (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.7.). Soweit der Privatkläger im Zusam- menhang mit dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips geltend macht (Berufung vom 5. September 2022, N. 19), indem die Vorinstanz alternative Sachverhalts- varianten in Erwägung gezogen habe, ist vorab festzuhalten, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dies schliesst aber nicht aus, eine alternative Sachverhaltsvariante aufzuzeigen, insbesondere dann, wenn der ange- klagte Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Nicht zulässig wäre demgegenüber, für die Entscheidfindung auf den (nicht angeklagten) Alternativsachverhalt abzustellen, was die Vorinstanz indes nicht tat. Die Rüge des Privatklägers erweist sich als unbegründet. 4.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob der Flügelbock auf dem Boden aufsetzte, liegen die Aussagen von AA._____ (UA act. 265 ff.) und H._____ (UA act. 287 ff.) vor. Der Beschuldigte und der Zeuge G._____ machten diesbezüglich keine sachdienlichen Beobachtungen (UA act. 222, Frage 24; UA act. 277, Frage 22, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6), J._____ berief sich im gesamten Verfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht (UA act. 212 ff.; GA act. 48) und der Privatkläger konnte sich nicht an den Unfallhergang erinnern (UA act. 243, Frage 17; UA act. 245, Frage 45; GA act. 45 ff.). Andere Beweismittel liegen nicht vor. - 11 - 4.2.4. AA._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Mai 2019 zu Protokoll, dass er seit Januar 2018 als Polier für die AE._____ AG (recte: K._____ AG) arbeite (UA act. 266, Fragen 11 und 12). Der Kranführer der K._____ AG (folglich J._____) habe die Fenster transportiert. J._____ sei auf dem Gerüst etwa 4 bis 5 Meter entfernt von ihm gestanden. Die zwei Personen bei der Abladestelle (folglich der Privatkläger und H._____) hätten gesagt: "abe mit Palette". Die zwei Personen (Privatkläger und H._____) hätten entschieden, nicht an dieser Stelle abzuladen, sondern hätten ca. 1 bis 2 Meter weiter auf eine andere Seite gewollt. Die Palette sei unten gewesen, sei aber nicht abgehängt worden. Die zwei Personen (Privatkläger und H._____) hätten dann gesagt, etwas weiter nach links oder rechts, was er nicht mehr genau wisse. Die Palette sei ca. 1 Meter oder 1.50 Meter in der Höhe gewesen und dann gekippt. Die Fenster seien gekippt, die Palette sei "geblieben" (UA act. 266, Frage 13). Den Transfer des Flügelbocks über die Gebäude habe er von seinem Standort nicht sehen können (UA act. 267, Frage 16). Er habe gesehen, wie der Flügelbock abgesetzt worden sei (UA act. 267, Frage 17), wobei alles ganz normal gewesen sei (UA act. 267, Frage 18). Weshalb der Flügelbock nochmals angehoben worden sei, wisse er nicht, möglicherweise hätten die zwei Personen (Privatkläger und H._____) die Palette nicht dort abstellen wollen (UA act. 267, Frage 20). Der Flügelbock sei ganz normal auf dem Boden abgestellt worden, sei gerade gestanden und sei nicht kraftvoll, sondern sanft abgesetzt worden, weil sonst die Fenster kaputt gegangen wären (UA act. 267, Fragen 24 ff.). Die Distanz von seinem Standort (1. Etage auf dem Gerüst) bis "runter" zum Unfallstandort gab AA._____ mit 3 bis 4 Meter an (UA act. 267, Frage 30). Nach dem Unfall sei der Flügelbock wieder angehoben und nach rechts verschoben worden, da er noch über dem Privatkläger gehangen habe (UA act. 268, Fragen 42 und 43). Auf eine mögliche Ursache für den Unfall angesprochen, gab AA._____ an, dass die Fenster nicht richtig an der Palette befestigt gewesen seien. Sie seien nur mit Plastik umwickelt gewesen. Wie die Fenster "rausgekommen" seien, wisse er nicht (UA act. 268, Frage 44). Es sei unklar, wie die Fenster vom Flügelbock gekippt seien (UA act. 268, Frage 47). Ob der Grund für das Kippen des Flügelbocks ein Anhängen gewesen sei, habe er nicht sehen können (UA act. 269, Fragen 52 und 53). Er habe gesehen wie der Flügelbock nach unten gekommen sei, auf dem Boden aufgesetzt habe, nochmals angehoben worden und dann gekippt sei (UA act. 269, Frage 54). Beim Absetzen des Flügelbocks habe er zwei Seile gesehen und zwei Seile nicht (UA act. 269, Frage 61). Ob die Seile gespannt oder unter dem Flügelbock gewesen seien, als der Flügelbock am Boden gestanden habe, konnte AA._____ nicht beurteilen (UA act. 269, Frage 62). Der Flügelbock sei 5 bis 10 Sekunden am Boden gestanden, bevor er wieder angehoben worden sei (UA act. 269, Frage 63). - 12 - 4.2.5. H._____ gab im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. September 2019 zu Protokoll, sich als Schnupperarbeiter für die E._____ GmbH auf der Baustelle aufgehalten zu haben (UA act. 289, Frage 15). Seine Aufgabe habe darin bestanden, Fenster zu montieren und Fenster vom Kranführer entgegen- und abzunehmen (UA act. 289, Frage 17). Er habe zusammen mit dem Privatkläger unten am Boden gestanden. Der Kran habe die Fenster ganz langsam heruntergelassen. Kurz bevor der Flügelbock am Boden gestanden sei, hätten sie angefangen zu kippen. Er und der Privatkläger hätten sofort reagiert und "Stopp" gerufen. Sie hätten etwas sagen müssen, da er Angst gehabt hätte, dass es auf ihn kippe. Es wurde dann nochmals angehoben und in diesem Moment sei es dann passiert, wobei der Privatkläger und J._____ keine Schuld daran hätten. Der Privatkläger habe nicht davonlaufen können, er habe keine Chance gehabt (UA act. 289, Frage 20). Weiter gab H._____ an, dass der Privatkläger und er "Chli lüpfe, chli lüpfe" gerufen hätten (UA act. 291 Fragen 38 und 49). Auf Nachfrage führte H._____ aus, nicht sicher zu sein, ob der Flügelbock auf dem Boden aufgesetzt habe oder nicht. Die Ladung habe auf jeden Fall gewackelt und sei dann wieder angehoben worden (UA act. 289, Frage 21). H._____ konnte nicht angeben, weshalb der Flügelbock nochmals angehoben wurde. Die Ladung sei heruntergekommen, wobei er nicht wisse, ob die Ladung am Boden gewesen sei oder nicht. Sie habe gewackelt. Er und der Privatkläger hätten dann "Stopp" gerufen und in diesem Moment beim Anheben habe es angefangen zu kippen. Sie hätten es im Moment, als der Flügelbock am Boden oder fast am Boden gestanden habe, für sinnvoll empfunden, wenn der Flügelbock wieder angehoben würde. Er und der Privatkläger hätten laut gesagt, dass der Flügelbock wieder angehoben werden soll. Beim Anhebevorgang sei es dann gekippt (UA act. 289, Frage 22). Durch das Anheben hätten er und der Privatkläger sicherstellen wollen, dass die Fenster nicht zu Boden fallen würden, um einen Schaden zu vermeiden. Er sei das erste Mal dagewesen und habe nicht gewusst, wie reagieren (UA act. 290, Frage 23). H._____ konnte nicht angeben, aus welchen Gründen die Fenster gewackelt haben (UA act. 291, Frage 50). 4.2.6. Vorab ist festzuhalten, dass H._____ und AA._____ nach vorgängiger Rechtsbelehrung als Zeugen einvernommen wurden und glaubwürdig erscheinen, zumal kein Motiv für eine Falschaussage erkennbar ist und beide Zeugen Erinnerungslücken, Nichtwissen und/oder Unsicherheiten anlässlich ihrer Befragung offenlegten. AA._____ gab anlässlich seiner Einvernahme klar und unmissverständlich zu Protokoll, dass er das Aufsetzen des Flügelbocks auf dem Boden beobachtete. Der Flügelbock habe normal aufgesetzt und sei während 5 bis 10 Sekunden am Boden gestanden, bevor er wieder angehoben worden - 13 - sei. Selbst wenn AA._____ den Vorgang von der ersten Etage des Baugerüsts in einem spitzen Winkel beobachtete, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass er als Polier und folglich als erfahrener Arbeiter auch von diesem Standort aus beurteilen konnte, ob der Flügelbock auf dem Boden aufsetzte, zumal er sich gemäss seinen Angaben nur in 3 bis 4 Meter Entfernung zum Unfallort befand und der Flügelbock für 5 bis 10 Sekunden am Boden stand. Dass der Flügelbock auf dem Boden aufsetzte, wird auch durch den Schnupperlehrling H._____ nicht ausgeschlossen. Nachdem dieser anfänglich festhielt, dass der Flügelbock nicht am Boden gestanden habe, relativierte er in den folgenden Einvernahmen mehrfach seine Aussage und gab zu Protokoll, dass er sich diesbezüglich nicht mehr sicher sei und die Ladung eventuell am Boden stand, bevor sie wieder angehoben wurde. Auszugehen ist demnach gestützt auf die klaren Aussagen des Zeugen AA._____, sowie der Aussage des Zeugen H._____, welcher es ebenfalls als möglich erachtete, dass die Ladung abgesetzt worden war, davon, dass der Flügelbock auf dem Boden aufgesetzt worden war. Es wäre demnach auch vollends leichtsinnig gewesen, die Ladung – hätten die Fenster noch in der Luft gewackelt – wieder hochziehen zu lassen, zumal das Risiko einer Beschädigung der Fenster oder einer Verletzung der beteiligten Arbeiter dadurch noch erhöht worden wäre. Nachvollziehbarer und logischer erscheint vielmehr, dass die Last nochmals angehoben wurde, weil sie auf dem unebenen Boden (vgl. UA act. 57) "wackelte" und deshalb verschoben werden sollte. In Würdigung der Aussagen der beiden Zeugen und der damals vorliegenden Situation (unebener Boden) bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Flügelbock auf dem Boden aufsetzte, ins "wackeln" geriet, der Abladevorgang gestoppt und der Flügelbock anschliessend wieder angehoben wurde. 4.3. 4.3.1. Nachdem das Aufsetzen des Flügelbocks auf dem Boden zweifelsfrei erstellt werden konnte, ist zu prüfen, wann und weshalb mindestens eine Gurte aus der dafür vorgesehenen Hakenvorrichtung rutschte, woraufhin der Flügelbock kippte. 4.3.2. Als Sachbeweise liegen das Gutachten (UA act. 83 ff.) und das Ergänzungsgutachten (UA act. 108 ff.) vor, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft Baden durch den zertifizierten Gerichtsexperten und Sicherheitsingenieur AH._____ erstellt wurden. Gemäss Gutachter ist es möglich, dass sich eine oder beide Gurte aus der Führung lösen, wenn die Ladung während des Transports an einem Gerüst anhängt, wobei der Gutachter die Wahrscheinlichkeit hierfür, beim Einsatz eines ausgebildeten Kranführers, als gering einstuft (UA act. 91, Fragen 9 und 10). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass ein Flügelbock mit Fenstern, bei welchem - 14 - keine der Gurte korrekt in der oberen Führung liegt, vom Lastwagen bis zum Zielort transportiert werden könne, ohne zu Kippen (UA act. 88, Frage 2; UA act. 89, Frage 3), dies allerdings nur ohne irgendeinen auslösenden Faktor. Ein auslösender Faktor könne dazu führen, dass der Schwerpunkt der Last ausserhalb der Gurten zu liegen kommt, wodurch die Last kippen würde (UA act. 88, Frage 2). So führe, wenn keine der Gurten korrekt in der oberen Führung liege, bereits eine geringe Abweichung von den Soll- Bedingungen (Last ist nicht ganz zentrisch gelagert, Last wird angestossen, Last steht vor dem Anheben schief auf der Unterlage, schnelle seitliche Kranbewegung, Verwendung von ungleich langen Traggurten etc.) zum Kippen der Last (UA act. 88, Frage 2). Liege nur eine Gurte korrekt in der Führung, sei die Stabilität noch geringer (UA act. 89, Frage 3). Die SUVA kommt in ihrer Kurzexpertise vom 12. Februar 2019 zum gleichen Schluss, wobei die Möglichkeit eines Transports des Flügelbocks bis zum Zielort ohne zu kippen überhaupt bezweifelt wird (UA act. 71, Fragen 4 und 5). Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass es beim Aufsetzen des Flügelbocks auf dem Boden zu einer Entlastung der Gurten komme und sich dabei eine oder beide Gurte aus der Führung lösen könnten (UA act. 92, Frage 11). Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines solchen Szenario kommt das Gutachten zum Schluss, dass insbesondere dann, wenn der Flügelbock schief auf dem Untergrund aufsetze und so eine Gurte stärker entlastet werde, es vorhersehbar sei, dass sich eine der beiden Gurten aus der Führung lösen könnten (UA act. 92, Frage 12). 4.3.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Gutachten vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind, woran die – dem Gutachten widersprechenden – Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen (vgl. Berufung vom 5. September 2022, N. 20; UA act. 229, Fragen 92 ff.) und sich aufgrund der übrigen Beweismittel keine ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellungen aufdrängen. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme ist es denkbar, dass ein Flügelbock am Ausgangspunkt angehoben und zur Abladestelle trans- portiert wird, obschon keine oder nur eine Gurte korrekt in der Führung liegt, wofür gemäss Gutachter allerdings vorausgesetzt ist, dass kein aus- lösender Faktor (bspw. Anstossen der Ladung oder ruckartige seitliche Kranbewegung) dazu führt, dass der Schwerpunkt der Last ausserhalb der Gurten zu liegen kommt, wodurch die Last kippen würde. Ebenso wäre es vorstellbar, dass ein Haken aus der Führung rutscht, weil der Flügelbock während des Transport anhängt. Keine der einvernommenen Personen hat hinsichtlich eines auslösenden Faktors oder eines Anhängens der Last während des Transports konkrete Beobachtungen gemacht: Der Be- schuldigte gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, der Ladung bis über dem Gebäude nachgeschaut zu haben, dabei aber nichts bemerkt zu haben (UA act. 223, Fragen 35 und 36). - 15 - AA._____ hat den Transport gemäss seinen Angaben nicht beobachtet (UA act. 267, Frage 16), gab aber zu Protokoll, dass die Ladung beim Abladen nicht angehängt habe (UA act. 269, Fragen 52 ff.). G._____ beobachtete den Transport nicht (UA act. 278, Frage 30), wobei er anlässlich seiner Einvernahme ausführte, dass der Flügelbock am Gerüst hängen geblieben sein müsse, was er aber lediglich daraus schlussfolgerte, dass die Folie am Flügelbock zerrissen war (UA act. 279, Fragen 39 ff.). H._____ schilderte anlässlich seiner Einvernahme, nicht den Transport des Flügelbocks, sondern lediglich dessen "langsames Herunterlassen" beobachtet zu haben (UA act. 290, Frage 26). Ob die Last während des Transports zu nahe am Gerüst gewesen sei, konnte er nicht beurteilen (UA act. 291, Frage 49). Keine der einvernommenen Personen, welche jeweils unterschiedliche Stationen des Transports beobachtet hatten, konnte einen auslösenden Faktor oder ein Anhängen der Last in der jeweilig beobachteten Situation wahrnehmen. Nachdem keiner der befragten Beteiligten ein "Anhängen" feststellen konnte und auch im Gutachten darauf hingewiesen wurde, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen "Anhängens" bei einem ausgebildeten Kranführer gering sei, ist diese Variante im vorliegenden Fall auszuschliessen. In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der hinsichtlich der Anschlagetechnik erfahren und fachkundig ist (vgl. UA act. 222 f., Frage 28) und insbesondere um die Wichtigkeit des korrekten Anschlagens wusste, der zudem darauf hingewiesen hat, dass die Gurten richtig angeschlagen gewesen seien (UA act. 224, Frage 42), was das wichtigste sei (UA act. 224, Frage 50) und dem Hinweis im Gutachten, dass bereits die geringste Abweichung von der Ist-Beschaffenheit dazu geführt hätte, dass der Flügelbock während des Transports gekippt wäre (UA act. 82), erscheint auch diese Variante (Gurte von Anfang an nicht in der Führung) als bloss theoretisch, zumal der Transport des Flügelbocks über zwei Häuser erfolgte. 4.3.4. Das Obergericht ist davon überzeugt, dass der Flügelbock auf dem (unebenen [vgl. dazu auch die Aussage des Beschuldigten vor Obergericht: "Der Boden war nicht flach", Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8]) Boden aufsetzte, wackelte, wieder angehoben wurde und sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in diesem Zustand eine der beiden Gurten aus der Führung löste, was dazu führte, dass der Flügelbock beim Anheben kippte, zumal dieses Szenario im Gutachten als "vorher- sehbar" bezeichnet wird. Demgegenüber erscheint die Tatbestands- variante, wonach ein Anhängen des Flügelbocks während des Transports oder ein unfachmännisches Anschlagen der Ware auf dem Lastwagen dazu geführt haben könnte, dass sich eine Gurte nach dem erneuten Anheben aus der Führung löste, im vorliegenden Fall in Würdigung der Aussagen der beteiligten Personen und der konkreten Situation, wie erwähnt, als ausgeschlossen. - 16 - 4.3.5. Aufgrund des Gesagten erübrigt sich die vom Privatkläger beantragte Befragung von AD._____ oder eines Sicherheitsbeauftragten der K._____ AG, ob ein Transport eines Flügelbocks mit einem Kran über ein Haus hinweg möglich sei, ohne zu kippen (Berufung vom 5. September 2022, N. 20). Zu dieser Frage liegen schlüssige Gutachten vor, womit die beantragte Befragung zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde. 5. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unter- lassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbei- führung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2). Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Danach ist immer zuerst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind allerdings nur Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten - und nicht nur nicht verminderten (BGE 115 IV 199 E. 2a; BGE 120 IV 265 E. 2b). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den tatbestandsmässigen Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel ("conditio sine qua non") wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an - 17 - Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (statt vieler BGE 125 IV 195 E. 2b). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Voraussehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 130 IV 7 E. 3.2.; zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3.1). 6. 6.1. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen (u.a. eine Querschnitt- lähmung) sind unbestrittenermassen als schwer i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 122 StGB zu qualifizieren, womit der tatbestandsmässige Erfolg erstellt ist. 6.2. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungs- massnahme durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor (STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 11 StGB). Ob es sich beim Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt, wobei die Vorinstanz von letzterem ausgeht (vorinstanzliches Urteil, E. II. 4.1.), kann vorliegend offenbleiben, zumal der Beschuldigte als Arbeitgeber des Privatklägers verpflichtet war, zu seinem Schutz der Gesundheit alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 6 Abs. 1 ArG, Art. 82 Abs. 1 - 18 - UVG, Art. 6 VUV). Die Garantenstellung des Beschuldigten wäre folglich ohnehin zu bejahen. 7. 7.1. 7.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass dieser als Geschäftsführer der E._____ GmbH und als Vorgesetzter des Privatklägers für dessen Instruktion im korrekten und sicheren Anschlagen von Lasten verantwortlich gewesen sei. 7.1.2. Offenbleiben kann zunächst, ob der Privatkläger ausdrücklich als Einweiser eingesetzt wurde bzw. die Übernahme dieser Funktion abgesprochen war. Der Beschuldigte gab an, dass er den Privatkläger aufgefordert habe, auf dem Lastwagen Fenster anzuschlagen, worauf der Chauffeur AD._____ dem Beschuldigten gesagt habe, er (der Beschuldigte) solle bei ihm bleiben um die Fenster anzuschlagen. In der Folge habe der Privatkläger gesagt, dass er die Fenster abladen gehe (UA act. 224, Frage 48). Dadurch war dem Beschuldigten klar, dass der Privatkläger beim Abladen der Fenster auch die Rolle des Einweisers übernehmen wird und zeigte sich jedenfalls konkludent damit einverstanden. Die Tätigkeiten eines Einweisers und Anschlägers sind kaum voneinander zu unterscheiden, so dass ein Einweiser auch über die Eignungen und die Instruktion für das Anschlagen von Lasten verfügen muss. 7.1.3. Gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.3.4.) steht fest, dass der Flügelbock mit den Fenstern kippte, weil mindestens eine Gurte beim Flügelbock aus der dafür vorgesehenen Hakenvorrichtung rutschte, nachdem der Flügelbock durch J._____ kurz aufgesetzt und wieder angehoben wurde. Der Taterfolg realisierte sich durch das Absetzen des Flügelbocks auf dem Boden, was in der Folge zur Instabilität und zum Kippen der Last geführt hat. Gemäss Anklage sind Personen, die Lasten anschlagen, zu dieser Arbeit anzuleiten. Der Beschuldigte als Geschäfts- führer der E._____ GmbH und als Vorgesetzter des Privatklägers hätte diesen gemäss Anklage vorgängig instruieren müssen, dass bei einem Aufsetzen des Flügelbocks auf dem Boden die Gefahr besteht, dass (mindestens) eine Gurte aus der Führung rutschen und die Last beim Anheben aus dem Gleichgewicht geraten könnte, worauf dem Kranführer umgehend zu signalisieren gewesen wäre, das Anheben der Last zu stoppen. 7.1.4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wer verpflichtet war, den Privatkläger als Anschläger und Einweiser zu instruieren: - 19 - Aus Art. 6 Abs. 3 Kranverordnung lässt sich nicht ableiten, wem die Pflicht zur Instruktion obliegt, da die Bestimmung lediglich den Grundsatz statuiert, dass Personen, die Lasten anschlagen, zu dieser Arbeit anzuleiten sind. Gestützt auf Art. 328 Abs. 2 OR (wonach der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann) sowie Art. 82 Abs. 1 UVG (wonach der Arbeitgeber zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu ergreifen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Kranverordnung) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden betreffend die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Im Gutachten wird ausgeführt, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen habe, dass die Mitarbeiter ausreichend ausgebildet würden (UA act. 87, Frage 1; UA act. 110, Frage 1) und es zur Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers als Fenstermontageunternehmen gehöre, dass die Mitarbeiter im Umgang mit schweren und hängenden Lasten instruiert und angewiesen würden (UA act. 110, Frage 1). Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Instruktion des Privat- klägers grundsätzlich seinem Arbeitgeber und somit dem Beschuldigten als Geschäftsführer der E._____ GmbH oblag. 7.1.5. Hinsichtlich der Frage, in welcher Form die Instruktion des Privatklägers zu erfolgen hatte, ist dem Ergänzungsgutachten zu entnehmen, dass für gefährliche Arbeiten, wie etwa für das Anschlagen von Lasten, eine Information bzw. Anleitung gefordert werde. Die durchgeführte Instruktion sei zu dokumentieren, wobei ersichtlich sein müsse: Wer, von wem, wann und worüber instruiert worden sei. Es müsse auch immer überprüft werden, ob die für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen Personen geeignet seien, ob sie mit dem Arbeitsmittel sicher arbeiten könnten und ob sie die Instruktion richtig verstanden hätten. Es sei nicht zwingend notwendig, dass ein Arbeitgeber Schulungen durch eine Institution wie der SUVA durchführen lasse. Eine betriebsinterne Anweisung durch eine erfahrene Person sei ausreichend. Die SUVA-Lerneinheit Nr. 88801.d bilde eine angemessene Instruktion, wobei der Lerninhalt auf 10 einfach verständ- lichen Instruktionsblättern dargestellt werde und der Zeitbedarf mit 20 bis 30 Minuten angegeben werde (UA act. 111, Frage 2; UA act. 112, Frage 4). - 20 - Damit steht fest, dass eine betriebsinterne Anweisung durch eine erfahrene Person genügt, einer Schulung einer (externen) Institution bedarf es grundsätzlich nicht. Die instruierende Person ist dabei nicht verpflichtet, auf Schulungsunterlagen zurückzugreifen oder theoretische Instruktionen zu geben. In welcher Form die Instruktion durchzuführen ist, liegt folglich im Ermessen der instruierenden Person, womit eine rein praktische Instruktion auf der Baustelle, erteilt von einer erfahrenen Person, grundsätzlich genügt. 7.1.6. In einem nächsten Schritt ist zu überprüfen, ob der Privatkläger dahingehend instruiert wurde, dass durch das Aufsetzen des Flügelbocks die Gefahr bestand, dass (mindestens) eine Gurte aus der Führung rutschte, wodurch die Last beim Anheben aus dem Gleichgewicht geraten und kippen konnte, worauf dem Kranführer umgehend zu signalisieren gewesen wäre, das Anheben der Last zu stoppen (vgl. UA act. 14, Frage 9). Zur Beurteilung dieser Frage liegen die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz umfassend und korrekt dargelegt hat, womit vorab darauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. II. 4.2.4.3.). Vor Obergericht gab der Be- schuldigte ergänzend an, dass der Privatkläger schulisch nicht ausgebildet gewesen sei. Er habe dem Privatkläger gezeigt, wie man ablade und wie man es wieder zurückschicke. Wie der Privatkläger in Gefahrensituationen hätte reagieren müssen, sei diesem nie gezeigt worden. Es sei dem Privatkläger auch nie erklärt worden, dass sich ein Gurt lösen könne, wenn die Ladung vom Kranen abgesetzt werde. Der Privatkläger sei durch den Beschuldigten nicht instruiert worden, dass er die Gurte kontrollieren müsse, wenn die Ladung auf dem Boden aufgesetzt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten steht fest, dass der Privatkläger weder eine (externe) Schulung besuchte, noch mittels Schulungsmaterialien wie bspw. der SUVA-Lerneinheit Nr. 88801.d instruiert wurde (UA act. 246, Frage 56; UA act. 226, Fragen 70 ff.; GA act. 44). Die Instruktion des Privatklägers bestand (einzig) darin, den Be- schuldigten auf der Baustelle zu begleiten, ihm zuzuschauen und selbstständig Fenster abzuladen, womit ausschliesslich eine (schrittweise) praktische Instruktion erfolgte (UA act. 226, Fragen 70 ff.; GA act. 45). Dass der Privatkläger über die Gefahr und das richtige Verhalten - im hier interessierenden Szenario (Flügelbock setzt auf dem Boden auf und wackelt) - instruiert worden wäre, hätte folglich vorausgesetzt, dass er diese Situation im Rahmen seiner praktischen Tätigkeit auf der Baustelle bereits erlebte. Der Privatkläger gab diesbezüglich an, noch nie erlebt zu haben, dass die Fenster noch einmal hätten angehoben werden müssen, weil sie nicht gerade gestanden seien (UA act. 247, Frage 61). Auf diese glaubhafte Aussage ist abzustellen, zumal der Beschuldigte schilderte, - 21 - diese Situation einmal in Genf erlebt zu haben (UA act. 228, Frage 89; UA act. 231, Frage 110 ff.), woraus geschlossen werden kann, dass es bei der Einarbeitung des Privatklägers nie zu einem ähnlichen Vorfall kam, andernfalls es der Beschuldigte in diesem Zusammenhang erwähnt hätte. Der Beschuldigte bestätigte vor Obergericht, den Privatkläger nie ent- sprechend instruiert zu haben. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger hinsichtlich der hier massgeblichen Gefahrensituation in anderer Weise instruiert worden wäre, wobei eine entsprechende Schulung des Privatklägers bei der I._____ AG offenbar erst noch bevorstand (UA act. 230, Frage 102; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Der Privatkläger sagte aus, nicht gewusst zu haben, wie er sich in Gefahren- situationen zu verhalten habe, wobei eine Gefahr für ihn beispielsweise das sei, was ihm passiert sei (GA act. 47). Auf die Problematik des Aufsetzens einer Last angesprochen gab der Beschuldigte an, dass diese in seiner eigenen Schulung thematisiert worden sei. Wenn die Last kippe, müsse die erste Reaktion weglaufen sein. Man könne das nicht aufhalten, es sei zu schwer. Man stehe natürlich nicht unter die Last, solange diese in der Höhe sei (UA act. 230, Frage 98). Er habe diese Informationen an den Privatkläger weitergegeben, es sei nicht kompliziert (UA act. 230, Frage 99). Selbst wenn der Beschuldigte den Privatkläger dahingehend instruierte, war diesem dadurch nicht klar, dass das Aufsetzen des Flügelbocks zu einer Entlastung der Gurte führt und so ein Haken aus der Führung rutschen und der Flügelbock kippen könnte. Entsprechend war dem Privatkläger nicht bekannt, dass er sich beim Aufsetzen des Flügelbocks auf diesen Umstand achten musste und wie er sich beim Eintreten dieses Szenarios zu verhalten hatte. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, den Privatkläger nicht über diese Gefahrensituation informiert zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Wird eine Last schief abgestellt (mit Gefahr zum Kippen), so hat der Kranführer (allenfalls auf Hinweis des Anschlägers) das Absetzen zu stoppen (vgl. UA act. 114, Frage 9), womit sich der durch den Beschuldigten erfolgte Hinweis "Weglaufen" zudem als falsch erweist und insgesamt keine Zweifel bestehen, dass der Privatkläger weder über die konkrete Gefahr, welche mit dem Aufsetzen eines Flügelbocks einhergehen, noch über das richtige Verhalten in dieser Situation, genügend instruiert wurde. Im Ergebnis hat der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. 7.2. Das Eintreten des Erfolgs, nämlich die durch das Herunterfallen der Fenster verursachte schwere körperliche Schädigung, war für den Be- schuldigten vorhersehbar. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war zu erwarten (gemäss Gutachten "vorhersehbar" [UA act. 92, Frage 12]), dass sich durch das Aufsetzen des - 22 - Flügelbocks (mindestens) ein Haken aus der Führung löste, was ohne korrekte Anweisung des Einweisers dazu führte, dass der Flügelbock beim Anheben kippte und die darauf befindliche Ladung herunterfiel. Zudem musste damit gerechnet werden, dass der Privatkläger eine besonders schwere körperliche Schädigung davonträgt, wenn eine Fensterladung mit einem Gesamtgewicht von ca. 687 kg auf diesen hinunterfällt. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände wie bspw. ein Mitverschulden des Unfallopfers vor, aufgrund derer die Adäquanz zu verneinen wäre. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass der Privatkläger im Wissen um seine nichtvorhandene Instruktion als Einweiser fungierte und dieser Umstand eine Mitursache des Unfallgeschehenen bilden würde, vermöchte dies den Beschuldigten nicht vollends zu entlasten. Das Fehlerverhalten des Privatklägers ist nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden müsste und wiegt auch nicht derart schwer, dass die Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten dadurch vollständig in den Hinter- grund gedrängt würde. 7.3. Sodann wäre der eingetretene Erfolg vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte gemäss der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger korrekt darüber instruiert, wie im Fall des Aufsetzens eines Flügelbocks auf dem Boden vorzugehen ist, wäre der Flügelbock mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekippt und hätte den Privatkläger nicht verletzt. 7.4. Der Beschuldigte erfüllt somit sämtliche Tatbestandselemente der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen. Rechtfertig- ungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen schweren Körper- verletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB durch Unterlassen schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 8. 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 und eine Busse von Fr. 2'500.00. Der Beschuldigte stellt für den Fall eines Schuldspruchs keinen Antrag zum Strafmass. 8.2. 8.2.1. Eine fahrlässige schwere Körperverletzung ist nach Art. 125 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Innerhalb des - 23 - Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 8.2.2. Im Rahmen der Tatkomponente ist festzuhalten, dass die durch den Vorfall entstandenen Verletzungen des Privatklägers von erheblicher Tragweite sind, mehrerer Operationen bedurften und sein weiteres Leben stark einschränken werden: Er wird u.a. wegen der Wirbelsäulenverletzung ab Brusthöhe dauerhaft querschnittsgelähmt bleiben, ist zurzeit auf einen Blasenkatheter angewiesen und leidet an einer erektilen Dysfunktion (vgl. GA OGer act. 67). Im Rahmen der schweren Körperverletzung sind zwar noch gravierendere Körperverletzungen denkbar, die vom Privat- kläger erlittene Querschnittlähmung ab Brusthöhe ist aber eher im oberen Bereich des Möglichen einzuordnen. Weiter ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber und direkter Vorgesetzter des Privatklägers eine elementare Sorgfaltspflicht verletzt hat, wobei die Pflichtverletzung einfach vermeidbar gewesen wären. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den Privatkläger nicht bloss mitzunehmen und ihn zuschauen zu lassen, sondern auch hinsichtlich möglicher Gefahrensituationen zu instruieren oder für eine entsprechende Schulung anzumelden, womit auch eine Strafmilderung i.S.v. Art. 11 Abs. 4 StGB ausser Betracht fällt. Auszugehen ist insgesamt von 180 Tagessätzen. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern aus dem Jahr 2014 aufweist (vgl. Straf- registerauszug vom 7. März 2023), die aber heute nicht mehr ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass es sich beim Privatkläger um den Bruder des Beschuldigten handelt, wobei die Geschwister nach wie vor ein gutes Verhältnis untereinander pflegen (GA OGer act. 46). Dem Beschuldigten ist eine persönliche Betroffenheit zu attestieren, zumal er aufgrund des häufigen Kontakts zum Privatkläger (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8) dauernd mit seiner Pflichtverletzung kon- frontiert wird. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte vor Obergericht einsichtig und reuig und macht sich grosse Vorwürfe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Im Übrigen ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen. Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten zu Gunsten des Beschuldigten aus, und die Strafe ist insgesamt auf 150 Tagessätze festzusetzen. - 24 - 8.2.3. Infolge der Betroffenheit des Beschuldigten ist auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten. 8.3. Der Beschuldigte bezieht einen monatlichen (durchschnittlichen) Nettolohn von Fr. 3'900.00. Ausgehend von diesem Einkommen ist ein Pauschal- abzug von 20% sowie Unterstützungsabzügen für die Ehepartnerin und die beiden Kinder (GA act. 47) von gesamthaft 42.5 % vorzunehmen. Eine – wie hier vorliegend – hohe Anzahl an Tagessätzen kann zudem zu einer Senkung der Tagessatzhöhe führen, gerade auch bei Tätern mit tiefen und mittleren Einkommen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 85 zu Art. 34 StGB). Da im konkreten Fall 150 Tagessätze ausgesprochen werden, erscheint zusätzlich eine Reduktion um weitere 20% angezeigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 40.00 festzusetzen. 8.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist also Voraussetzung, dass dem Täter keine ungünstige Prognose zu stellen ist. Mit anderen Worten wird eine günstige Prognose vermutet, solange nicht die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt sind (STEFAN HEIMGARTNER, in: OF-Kommentar zum StGB/JStG, N. 2 zu Art. 42). Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit zu machen, welches die Tatumstände, das Vorleben des Täters, seinen Leumund, das Bestehen eines Arbeits- verhältnisses und sozialer Bindungen, allfällige Suchtgefährdungen usw. umfasst (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 42 StGB). Das Obergericht hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe verurteilt, weshalb die objektive Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug erfüllt ist. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Es handelt sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine gute Prognose auszustellen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. 8.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 6'000.00 zu verurteilen. Die Geld- strafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. - 25 - 9. 9.1. Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 165'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis am 3. Juli 2018. 9.2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. 9.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Anwendung der Zweiphasen-Methode zur Berechnung der Genugtuungsforderung durch den Privatkläger nicht zu beanstanden ist, zumal es vorliegend eine Körperverletzung zu beurteilen gilt. Betreffend den physischen Gesundheitszustand des Privatklägers liegt dem Obergericht im Wesentlichen ein Arztbericht vom 10. Januar 2022 (GA OGer act. 67 f.) mit der Zusammenfassung der entsprechenden Diagnosen vor. Dem ärztlichen Bericht ist hinsichtlich der einzelnen Diagnosen nicht zu entnehmen, ob eine Verbesserung oder Heilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Privatklägers zu erwarten ist und falls ja, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine solche eintreten kann. So wird unter "Procedere" im Hinblick auf die Harn- inkontinenz festgehalten, dass mögliche operative Therapieverfahren besprochen würden, sollten keine ausreichenden Verbesserungen eintreten, was den Schluss zulässt, dass Therapiemöglichkeiten bestehen und eine Besserung des Zustands möglich ist. Gesagtes gilt für die diagnostizierte erektile Dysfunktion, wozu festgehalten wird, dass ein Orgasmusgefühl und eine Ejakulation durch den Privatkläger verneint würden, was wiederum darauf schliessen lässt, dass eine Besserung denkbar ist, andernfalls sich die diesbezügliche Nachfrage beim Privat- kläger als sinnlos erweisen würde. Nachdem die Besserungs- bzw. Heilungsmöglichkeiten im Hinblick auf die einzelnen Diagnosen nicht als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden können, ergibt sich für das Obergericht nicht, ob und wie sich der Zustand des Privatklägers zukünftig entwickeln wird, so dass weder der Basisbetrag festgelegt noch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, wie das für die Festsetzung der Genugtuung nach der Zweiphasen-Methode erforderlich wäre. Nach dem Gesagten ist die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. - 26 - 10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb er die Kosten vor Obergericht zu tragen hat (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD für beide Verfahren (mit SST.2022.185) auf Fr. 4'000.00 und vorliegend somit auf die Hälfte von Fr. 2'000.00 festzusetzen. 10.2. Zufolge des Schuldspruchs hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das Berufungsverfahren bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dem amtlichen Ver- teidiger ist gestützt auf seine Kostennote eine Entschädigung von Fr. 3'607.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 10.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ist für das Beruf- ungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit Fr. 2'769.95 (die Hälfte von Fr. 5'539.85) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 11.2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die folgenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO): Anklagegebühr Fr. 1'050.00 Untersuchungskosten Fr. 3'941.10 Gerichtskosten Fr. 1'500.00 Zeugenentschädigung H._____ Fr. 40.30 Total Fr. 6'531.40 Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen Fr. 6'531.40, da die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.00, die Zeugenentschädigung von Fr. 80.55 und die Untersuchungskosten von - 27 - Fr. 7'882.20 dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten J._____ je hälftig aufzuerlegen sind. Zufolge des Schuldspruchs hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 11.3. Die Privatkläger, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und die deshalb keine Anwaltskosten zu tragen haben, erleiden keinen Schaden und können somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung zulasten der beschuldigten Person gemäss Art. 433 StPO geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab 4. April 2022 wird die vorinstanzliche Gerichtskasse angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Entschädigung von Fr. 2'096.60 auszurichten. Für die vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entstandenen notwendigen Aufwendungen ist dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei er eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'500.50 geltend macht (GA OGer act. 71 ff.). Von der geltend gemachten Entschädigung von insgesamt 91 Stunden und 39 Minuten (vgl. Honorarnote vom 21. Juni 2022 [GA OGer act. 71 ff.]) sind zunächst 16 ½ Stunden für die erbrachten Leistungen seit dem 4. April 2022 in Abzug zu bringen, zumal diese Aufwendungen bereits durch die unentgeltliche Rechtspflege erfasst werden, womit ein Zwischentotal von 75 Stunden und 6 Minuten resultiert. Im Weiteren ist die geltend gemachte Entschädigung nicht zu beanstanden, wobei es anzumerken gilt, dass der Privatkläger im gemeinsam geführten Untersuchungsverfahren betreffend den Mitbeschuldigten J._____ ebenfalls durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner vertreten wurde, wobei die (nahezu) identischen Aufwendungen angefallen sind bzw. geltend gemacht werden (vgl. Honorarnote vom 21. Juni 2022 im Verfahren SST.2022.185 [GA OGer act. 71 ff.]). Es anerbietet sich daher, den Gesamtaufwand für beide Beschuldigten (C._____ und J._____) auf 75 Stunden und 6 Minuten festzusetzen, wobei der Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung betreffend den Mitbeschuldigten J._____ zusätzlich zu entschädigen ist. Hierfür macht der Privatkläger - mit Honorarnote vom 21. Juni 2022 im Verfahren SST.2022.185 - einen Aufwand von 4 Stunden und 30 Minuten geltend, was angemessen erscheint. Insgesamt sind dem Privatkläger folglich Aufwendungen von 79 Stunden und 36 Minuten zu entschädigen, wobei die Hälfte und somit 39 Stunden und 48 Minuten auf den Beschuldigten entfällt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.00 festzusetzen (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. § 3 AnwT). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die - 28 - gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'713.10 resultiert. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 150 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 6'000.00, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. (in Rechtskraft) Die beschlagnahmte Plastikfolie wird eingezogen und vernichtet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 9'713.10 zu bezahlen. 5.2. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6'531.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) zu tragen. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. 6.3. (in Rechtskraft) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Zivil- und Strafklägers, lic. iur. Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Baden, wird [für das - 29 - erstinstanzliche Verfahren] eine Entschädigung von Fr. 2'096.60 (inkl. Auslagen von Fr. 56.70 und MWST von Fr. 149.90) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Von einer Rückforderung der Kosten vom Zivil- und Strafkläger wird gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG abgesehen. 7. 7.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 228.00, zusammen Fr. 2'228.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Obergericht bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung selber. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'607.05 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 8. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Brigitta Brunner, für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'769.95 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 30 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser