Von einer Rückforderung der Kosten vom Zivil- und Strafkläger wird gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG abgesehen. 7. 7.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 270.00, zusammen Fr. 2'270.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Obergericht selber. 8. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Brigitta Brunner, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'769.95 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. - 31 - Zustellung an: […]