6. 6.1. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6'531.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) zu tragen. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. 6.3. (in Rechtskraft) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Zivil- und Strafklägers, lic. iur. Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Baden, wird [für das erstinstanzliche Verfahren] eine Entschädigung von Fr. 2'096.60 (inkl. Auslagen von Fr. 56.70 und MWST von Fr. 149.90) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen.