2. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 120 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 9'600.00, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. - 30 - 4.(in Rechtskraft) Die beschlagnahmte Plastikfolie wird eingezogen und vernichtet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 9'713.10 zu bezahlen. 5.2. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.