§ 3 AnwT). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'713.10 resultiert. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB.