_) wird auf der vorliegend massgeblichen Kostennote nicht aufgeführt und ist zusätzlich zu entschädigen. Hierfür macht der Privatkläger - mit Honorarnote vom 21. Juni 2022 im Berufungsverfahren SST.2022.185 (GA OGer act. 71 ff.) - einen Aufwand von 4 Stunden und 30 Minuten geltend, was angemessen erscheint. Insgesamt sind dem Privatkläger folglich Aufwendungen von 79 Stunden und 36 Minuten zu entschädigen, wobei die Hälfte und somit 39 Stunden und 48 Minuten auf den Beschuldigten entfällt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.00 festzusetzen (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. § 3 AnwT).