Von der geltend gemachten Entschädigung von insgesamt 91 Stunden und 39 Minuten (vgl. Honorarnote vom 21. Juni 2022 [GA OGer act. 71 ff.]) sind zunächst 16 ½ Stunden für die erbrachten Leistungen seit dem 4. April 2022 in Abzug zu bringen, zumal diese Aufwendungen bereits durch die unentgeltliche Rechtspflege erfasst werden, womit ein Zwischentotal von 75 Stunden und 6 Minuten resultiert. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten (C._____) wird auf der vorliegend massgeblichen Kostennote nicht aufgeführt und ist zusätzlich zu entschädigen.