Für die vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entstandenen notwendigen Aufwendungen ist dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei er eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 27'937.95 geltend macht (GA OGer act. 71 ff.). Es gilt anzumerken, dass der Privatkläger im gemeinsam geführten Untersuchungsverfahren betreffend den Mitbeschuldigten H._____ ebenfalls durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner vertreten wurde, wobei die (nahezu) identischen Aufwendungen angefallen sind bzw. - 29 -