11.3. Die Privatkläger, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und die deshalb keine Anwaltskosten zu tragen haben, erleiden keinen Schaden und können somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung zulasten der beschuldigten Person gemäss Art. 433 StPO geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013). Dem Privatkläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 4. April 2022 bewilligt (GA act. 32). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen, weshalb die vorinstanzliche Gerichtskasse anzuweisen ist, dieser eine Entschädigung von Fr. 2'096.60 auszurichten.