Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen Fr. 6'531.40, da die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.00, die Zeugenentschädigung von Fr. 80.55 und die Untersuchungskosten von Fr. 7'882.20 dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten H._____ je hälftig aufzuerlegen sind. Zufolge des Schuldspruchs hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs 1 lit. a StPO e contrario).