11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 11.2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die folgenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO): Anklagegebühr Fr. 1'050.00 Untersuchungskosten Fr. 3'941.10 Gerichtskosten Fr. 1'500.00 Zeugenentschädigung K._____ Fr. 40.30 Total Fr. 6'531.40