10.2. Zufolge des Schuldspruchs hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 10.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit Fr. 2'769.95 (die Hälfte von Fr. 5'539.85) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). - 28 -