Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, wie das für die Festsetzung der Genugtuung nach der Zweiphasen-Methode erforderlich wäre. Nach dem Gesagten ist die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb er die Kosten vor Obergericht zu tragen hat (Art. 428 Abs. 2 litb StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD für beide Verfahren (mit SST.2022.186) auf Fr. 4'000.00 und vorliegend somit auf die Hälfte von Fr. 2'000.00 festzusetzen.