inkontinenz festgehalten, dass mögliche operative Therapieverfahren besprochen würden, sollten keine ausreichenden Verbesserungen eintreten, was den Schluss zulässt, dass Therapiemöglichkeiten bestehen und eine Besserung des Zustands möglich ist. Gesagtes gilt für die diagnostizierte erektile Dysfunktion, wozu festgehalten wird, dass ein Orgasmusgefühl und eine Ejakulation durch den Privatkläger verneint würden, was wiederum darauf schliessen lässt, dass eine Besserung denkbar ist, andernfalls sich die diesbezügliche Nachfrage beim Privatkläger als sinnlos erweisen würde.