mit der Zusammenfassung der entsprechenden Diagnosen vor. Dem ärztlichen Bericht ist hinsichtlich der einzelnen Diagnosen nicht zu entnehmen, ob eine Verbesserung oder Heilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Privatklägers zu erwarten ist und falls ja, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine solche eintreten kann. So wird unter "Procedere" im Hinblick auf die Harn- - 27 -