9. 9.1. Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 165'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis am 3. Juli 2018. 9.2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.