subjektiver Hinsicht ist also Voraussetzung, dass dem Täter keine ungünstige Prognose zu stellen ist. Mit anderen Worten wird eine günstige Prognose vermutet, solange nicht die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt sind (STEFAN HEIMGARTNER, in: OF-Kommentar zum StGB/JStG, N. 2 zu Art. 42). Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit zu machen, welches die Tatumstände, das Vorleben des Täters, seinen Leumund, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und sozialer Bindungen, allfällige Suchtgefährdungen usw. umfasst (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 42 StGB).