8.4. Der Beschuldigte bezieht gemäss seinen Angaben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3; Personaldatenblatt [anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Beilage 2]) einen monatlichen Bruttolohn von rund Fr. 6'716.00 (inkl. 13. Monatslohn), was einem Nettolohn von ca. Fr. 6'100.00 entspricht. Ausgehend von diesem Einkommen sind ein Pauschalabzug von 20% sowie Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin und das Kind (GA act. 42) von gesamthaft 30 % vorzunehmen. Eine – wie hier vorliegend – hohe Anzahl an Tagessätzen kann zudem zu einer Senkung der Tagessatzhöhe führen, gerade auch bei Tätern mit tiefen und mittleren Einkommen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.