Unter gesamthafter Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist beim Beschuldigten von einem nicht mehr leichten bis nicht ganz mittelschweren Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich, für die Straftat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, festzusetzen. Die Ausfällung einer Verbindungsbusse drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf.