8.3. Die fahrlässige schwere Körperverletzung wird mit Geldstrafe von 3 bis höchstens 180 Tagessätzen oder alternativ Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis 3 Jahren geahndet (Art. 125 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach den genannten Kriterien zu bemessen, wobei der Geldstrafe der Vorzug zu geben ist.