Aufsetzen am Boden noch richtig angeschlagen war, womit auch eine Strafmilderung i.S.v. Art. 11 Abs. 4 StGB ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen unbescholtenen Leumund auf. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf jedoch erwartet werden und wirkt sich deshalb neutral aus. Es ist ausserdem von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen. Damit bleibt die Täterkomponente ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung.