Im Rahmen der schweren Körperverletzung sind zwar noch gravierendere Körperverletzungen denkbar, die vom Privatkläger erlittene Querschnittlähmung ab Brusthöhe ist aber eher im oberen Bereich des Möglichen einzuordnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in zweifacher Hinsicht verletzt hat, wobei die Pflichtverletzungen einfach vermeidbar gewesen wären. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, durch Nachfrage beim Privatkläger zu überprüfen, ob dieser die nötigen Instruktionen erhalten hat bzw. zu kontrollieren, ob die Last nach dem - 25 -