7.5. Der Beschuldigte erfüllt somit sämtliche Tatbestandselemente der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB durch Unterlassen schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 8. 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt für die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 140.00 und eine Busse von Fr. 3'000.00.