7.4. Sodann wäre der eingetretene Erfolg vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte gemäss der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte. Hätte sich der Beschuldigte vergewissert, dass der Privatkläger darüber instruiert war, wie im Fall des Aufsetzens eines Flügelbocks auf dem Boden vorzugehen ist oder hätte er überprüft, ob die Ladung nach dem Aufsetzten noch richtig angeschlagen war, bevor er diese wieder hochzog, wäre der Flügelbock mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekippt und hätte den Privatkläger nicht verletzt. - 24 -