Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände wie bspw. ein Mitverschulden des Unfallopfers vor, aufgrund derer die Adäquanz zu verneinen wäre. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass der Privatkläger im Wissen um seine nichtvorhandene Instruktion als Einweiser fungierte und dieser Umstand eine Mitursache des Unfallgeschehenen bilden würde, vermöchte dies den Beschuldigten nicht zu entlasten. Das Fehlerverhalten des Privatklägers ist nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden müsste und wiegt auch nicht derart schwer, dass die Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten dadurch vollständig in den Hintergrund gedrängt würde.