Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte nicht auf die Anweisungen des Privatklägers hätte verlassen dürfen, sondern vor dem erneuten Anheben des Flügelbocks selber hätte überprüfen müssen (oder durch eine korrekt instruierte Person überprüfen lassen müssen), ob die Last nach dem Aufsetzen noch richtig angeschlagen war. Auch dies hat er nicht getan, womit der Beschuldigte auch hinsichtlich des zweiten Vorwurfs seine Sorgfaltspflicht verletzte.