müssen, dass die Last nach dem Aufsetzen am Boden nicht mehr richtig angeschlagen war. Aber auch eine (grundsätzlich zulässige) Delegation dieser Prüfung war im vorliegenden konkreten Fall nicht zulässig. Der Privatkläger war für die Tätigkeit als Einweiser nicht hinreichend instruiert, was der Beschuldigte pflichtwidrig nicht überprüft hatte (E. 7.1.7.2. hiervor). Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte nicht auf die Anweisungen des Privatklägers hätte verlassen dürfen, sondern vor dem erneuten Anheben des Flügelbocks selber hätte überprüfen müssen (oder durch eine korrekt instruierte Person überprüfen lassen müssen), ob die Last nach dem Aufsetzen noch richtig angeschlagen war.