Kranführer-Handbuch (S. 21) hat der Kranführer zu überprüfen, ob der Befehl zum Aufziehen der Last gegeben werden darf und ob keine Personen in Gefahr sind (Ziff. 9). 7.2.3. Nach dem Erwogenen steht fest, dass dem Beschuldigten vor dem erneuten Anheben des Flügelbocks die Pflicht zur Überprüfung der angeschlagenen Last oblag. Soweit er den Flügelbock überprüfte, tat er dies nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, andernfalls ihm hätte auffallen - 23 -