7.2.2. Gemäss Art. 6 Kranverordnung sind Lasten so zu sichern, am Kranhaken zu befestigen und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können. Gemäss Gutachten muss der Blickkontakt des Kranführers zur Last grundsätzlich gewährleistet sein, andernfalls der Kranführer einen Einweiser einzusetzen habe (UA act. 90, Frage 7). Soweit die Last nach Absetzen auf dem Boden erneut angehoben werden solle, so habe der Anschläger aus kurzer und sicherer Distanz zu überwachen, dass die Last im Gleichgewicht bleibe, andernfalls er beim Kranführer zu intervenieren und den Vorgang zu stoppen habe (UA act. 114, Frage 9). Gemäss