Im Ergebnis hätte sich der Beschuldigte vergewissern müssen, ob der Privatkläger dahingehend instruiert wurde, als dass durch das Aufsetzen eines Flügelbocks die Gefahr besteht, dass (mindestens) eine Gurte aus der Führung rutscht, wodurch die Last beim Anheben aus dem Gleichgewicht geraten und kippen könnte, worauf dies dem Kranführer umgehend zu signalisieren und das Anheben der Last zu stoppen wäre. Indem er dies nicht tat, verletzte er seine Sorgfaltsplicht.