__ GmbH bestand. Damit steht fest, dass dem Beschuldigten die G._____ GmbH (und deren Geschäftsführer H._____) nicht derart gut bekannt war, als er von einer hinreichenden Instruktion des Privatklägers hätte ausgehen dürfen, was er im Übrigen auch nicht geltend macht. Im Ergebnis hätte sich der Beschuldigte vergewissern müssen, ob der Privatkläger dahingehend instruiert wurde, als dass durch das Aufsetzen eines Flügelbocks die Gefahr besteht, dass (mindestens) eine Gurte aus der Führung rutscht, wodurch die Last beim Anheben aus dem Gleichgewicht geraten und kippen könnte, worauf dies dem Kranführer umgehend zu signalisieren und das Anheben der Last zu stoppen wäre.