zusammengearbeitet zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6) Im Weiteren bestand zwischen der E._____ AG (Arbeitgeberin des Beschuldigten) und der F._____ AG ein vertragliches Verhältnis hinsichtlich der Fenstermontage auf der Baustelle in [Ortschaft], wobei die G._____ GmbH durch die F._____ AG als Subunternehmen beigezogen wurde (UA act. 303), womit folglich kein unmittelbarer Geschäftskontakt zwischen der E._____ AG (als Arbeitgeberin des Beschuldigten) und der G._____ GmbH bestand.